Gericht hatte Mahnwache des Vereins "Jugend für das Leben" vor Abtreibungsklinik davor als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts qualifiziert
Wien, 20.02.2026 (KAP) Der Verein "Jugend für das Leben" hat zum zehnten Mal die Gebetsaktion "40 Tage für das Leben" in Österreich begonnen. Während der 40 Tage der Fastenzeit bis kurz vor Ostern wird nach Angaben der Veranstalter weltweit für ein Ende der Abtreibung gebetet und gefastet. In Wien findet die Aktion erneut vor einer Abtreibungsstätte am Mariahilfer Gürtel statt. Dort werde rund um die Uhr gebetet, auch in den Nachtstunden, hieß es in einer Aussendung vom Freitag.
Wie der Verein mitteilte, umfasst die Mahnwache unter anderem einen Zeltpavillon sowie Sitzgelegenheiten für die Teilnehmenden. Die diesjährige Anmeldung bei den Behörden sei ohne Verzögerungen erfolgt. In der Vergangenheit war es in Zusammenhang mit der Kampagne zu rechtlichen Auseinandersetzungen über den Versammlungscharakter der Gebetswachen gekommen.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte dazu am 8. Jänner entschieden, dass friedliche Gebetswachen als Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts zu qualifizieren sind. Ablehnende Bescheide der Landespolizeidirektion Wien wurden aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts dürfen derartige Zusammenkünfte nicht allein wegen ihres religiösen Charakters untersagt werden, solange keine konkrete Gefährdung oder erhebliche Störung vorliegt.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine für August 2025 angemeldete Gebetswache im Rahmen der internationalen Initiative "40 Tage für das Leben". Als Zweck war ein "stilles, friedliches Gebet für Schutz, Würde und Bewahrung des menschlichen Lebens" angegeben worden. Die Behörde hatte zunächst argumentiert, es handle sich um bloße Religionsausübung, und zudem auf eine angemeldete Gegendemonstration verwiesen.
Unterstützt wurde das Verfahren von der internationalen Menschenrechtsorganisation ADF International. Diese sprach von einem wichtigen Signal für die Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Einschränkungen seien nur zulässig, wenn eine rechtlich relevante Schwelle überschritten werde, etwa durch aufdringliches Verhalten. Friedliches Stehen und Beten in Sichtweite erfülle diese Voraussetzungen nicht.