Richtern des Europäischen Gerichtshofs wurde ein Fall im Kontext des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland vorgelegt
Luxemburg, 17.03.2026 (KAP/KNA) Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann es diskriminierend sein, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen eines Kirchenaustritts kündigt. Konkret entschieden die Richter in Luxemburg im Kontext des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland über den Fall einer früheren Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbandes Caritas, wie der EuGH am Dienstag mitteilte. Der Frau aus Hessen war infolge des Kirchenaustritts gekündigt worden. Sie klagte dagegen; unter anderem mit dem Argument, dass andere Kollegen gar nicht erst der katholischen Kirche angehört hätten.
Dieser Argumentation folgte nun die Große Kammer des Gerichts. Gerichtspräsident Koen Lenaerts trug vor, dass das deutsche Recht EU-Recht entgegenstehe, wenn "eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht", von einem Beschäftigten mit der entsprechenden Kirchenzugehörigkeit bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er nicht aus der Kirche austritt - wenn gleichzeitig Kollegen, die die gleichen Aufgaben wahrnehmen, nicht in der Kirche sein müssen. Das gilt laut Auslegung des Gerichts so lange, wie sich der Beschäftigte nicht öffentlich wahrnehmbar kirchenfeindlich betätige.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und der Selbstbestimmung eines religiösen Arbeitgebers und einerseits und der Nicht-Diskriminierung von Arbeitnehmern andererseits auszusehen hat. Die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, müsse für die Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos des Arbeitgebers "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sein. Diesen Dreiklang hatte der EuGH bereits bei vergangenen Urteilen zum kirchlichen Arbeitsrecht betont.
EuGH gibt deutschem Gericht Richtung vor
Der EuGH sieht für die konkrete Stelle der Frau bei einer katholischen Schwangerschaftsberatung vor allem nicht gegeben, dass die Kirchenmitgliedschaft wesentlich ist. Dass nicht alle Mitarbeitenden Kirchmitglieder waren, deute darauf hin, dass der Arbeitgeber selbst nicht davon ausgehe, dass eine Kirchenzugehörigkeit erforderlich sei. Das Gericht ist zudem der Meinung, dass sich ein Mitarbeiter durch einen Austritt nicht automatisch von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziere.
Mit seiner Auslegung gibt der EuGH dem Bundesarbeitsgericht in Deutschland Orientierung, welches den konkreten Fall nun entscheiden muss. Das Gericht hatte den EuGH um Auslegung von EU-Recht gebeten. Der katholische Arbeitgeber hatte sich im Verfahren auf das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen. Die Causa könnte auch noch vor das deutsche Bundesverfassungsgericht getragen werden.
Besondere Situation in Deutschland
Die Kirchen in Deutschland haben ein eigenes Arbeitsrecht. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist im deutschen Grundgesetz verankert. Während in ähnlichen Fällen bislang das deutsche Bundesverfassungsgericht die kirchliche Position stärkte, gelten die Luxemburger EuGH-Richter als deutlich skeptischer gegenüber den deutschen Regelungen.
In Österreich gibt es eine derartige Regelung nach deutschem Muster nicht, zumal die Kirchen und Religionsgemeinschaften grundsätzlich dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen.
Bischofskonferenz prüft weitere Schritte
Bischofskonferenz-Generalsekretärin Beate Gilles kündigte an, die EuGH-Entscheidung werde sorgfältig ausgewertet und weitere Schritte würden geprüft. "Die Deutsche Bischofskonferenz bekräftigt ihr Anliegen, die Balance zwischen ihrem kirchlichen Selbstverständnis und den Rechten der Mitarbeitenden weiterhin verantwortungsvoll zu gestalten", sagte Gilles. Die EuGH-Entscheidung gebe dazu Orientierung. "Für uns ist entscheidend, dass kirchliche Einrichtungen ihr religiöses Profil wahren können und zugleich die Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts beachten."
Die Bischofskonferenz betonte in ihrer Stellungnahme, das Gericht sei grundsätzlich zu dem Schluss gekommen, dass das Ethos kirchlicher Einrichtungen und deren Recht auf Autonomie EU-rechtlich geschützt und bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen seien. "Aus Sicht der Deutschen Bischofskonferenz ist besonders bedeutsam, dass der EuGH weiterhin davon ausgeht, dass Loyalitätsanforderungen gegenüber Mitarbeitenden gerechtfertigt sein können, sofern sie im konkreten Einzelfall 'wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt' sind, wurde in der Pressemitteilung festgehalten.
Eine Prüfung des Kündigungsrechts nach einem Kirchenaustritt durch das deutsche Bundesverfassungsgericht schloss die Bischofskonferenz nicht aus. Eine Überprüfung durch die Richter in Karlsruhe behalte man sich ausdrücklich vor, sofern im weiteren Verfahren das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht hinreichend beachtet werde. In der Stellungnahme verwies die Bischofskonferenz auf ein anderes Verfahren, das im September vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Das Gericht hob darin hervor, dass dieses nationale Recht auch bei der Anwendung des europäischen Antidiskriminierungsrechts zu berücksichtigen sei.