Höchstrichter kippen Tschechiens Grundlagenvertrag mit dem Vatikan
01.04.202611:13
(zuletzt bearbeitet am 01.04.2026 um 11:36 Uhr)
Tschechien/Justiz/Kirche/Staat/Grundlagenvertrag
Verfassungsgerichtshof in Prag erklärt Passagen zu Beichtgeheimnis und Zugang zu Kirchenarchiven für nicht verfassungsgemäß, weil sie der Kirche eine Sonderstellung geben
Prag, 01.04.2026 (KAP) Der Verfassungsgerichtshof in Tschechien hat zentrale Teile des zwischen Prag und dem Heiligen Stuhl geschlossenen Konkordats für verfassungswidrig erklärt und damit dessen Ratifikation und In-Kraft-Treten gestoppt. In ihrer am Mittwoch verkündeten Entscheidung bestätigten die Höchstrichter grundsätzlich die Zulässigkeit eines solchen Staatskirchenvertrags, beanstandeten jedoch zwei der vorgesehenen Regelungen als unvereinbar mit der verfassungsrechtlich verankerten Neutralität des Staates sowie mit Grundrechten. Konkret geht es um die im Grundlagenvertrag verankerte Anerkennung des Beichtgeheimnisses sowie Regelungen zum Zugang zu kirchlichem Kulturerbe, also den kirchlichen Archiven. Die internationale Vereinbarung könne in ihrer jetzigen Form nicht ratifiziert werden, so die Richter.
Der Vertrag sollte in insgesamt 16 Artikeln den rechtlichen Status und die Tätigkeitsfelder der katholischen Kirche in Tschechien regeln. Staatspräsident Petr Pavel hatte vor einem Jahr die für ein In-Kraft-Treten notwendige Unterzeichnung des Ratifizierungsdokuments verweigert, nachdem sich Kritiker des Grundlagenvertrags an das Verfassungsgericht gewendet und dieses ein Prüfungsverfahren eröffnet hatte. Zuvor hatten beide Parlamentskammern in Prag den mit dem Heiligen Stuhl ausverhandelten und vom damaligen Ministerpräsidenten Petr Fiala und dem vatikanischen Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin im Oktober 2024 unterzeichneten Vertrag bereits gebilligt.
Erste Reaktion der Bischofskonferenz
Das jahrzehntelange Vorhaben, die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Tschechischen Republik in einem Konkordat zu regeln, dürfte mit dem nunmehrigen Entscheid der Verfassungsrichter erneut gescheitert sein. Nach der Parlamentswahl vom Oktober 2025 ist in Prag mittlerweile eine neue Drei-Parteien-Regierung unter Führung von Ministerpräsident Andrej Babis im Amt.
Die katholische Tschechische Bischofskonferenz erklärte in einer ersten Reaktion am Mittwoch, dass man die Entscheidung zur Kenntnis nehme und die Rolle des Verfassungsgerichts als jene Institution, die die endgültige Auslegung der Verfassung und der Verfassungsgesetze vornimmt, respektiere. Die Bischofskonferenz sei mit der im konkreten Fall vertretenen Rechtsauffassung nicht einverstanden, akzeptiere aber die Entscheidung des Verfassungsgerichts als verbindlich, hieß es in der vom Konferenz-Vorsitzenden Erzbischof Josef Nuzik gezeichneten Stellungnahme. Positiv sei, dass das Gericht die Idee eines Vertrags mit dem Heiligen Stuhl nicht grundsätzlich abgelehnt habe.
Ungerechtfertigte Sonderstellung
Verfassungsrichter Zdenek Kühn, der als zuständiger Berichterstatter die von einer Mehrheit des 15-köpfigen Höchstrichterkollegiums getroffenen Entscheidung bekanntgab, machte in seinen Ausführungen am Mittwoch gleich zu Beginn deutlich, worum es dem Gericht geht: Die staatliche Neutralität gegenüber Religionen sei "kein bloß deklaratorischer Grundsatz", sondern ein konkreter Prüfmaßstab. Sinngemäß: Ein Staat darf mit Kirchen kooperieren, aber er darf keine von ihnen herausheben.
Nach Auffassung des Gerichts verschafft der im Konkordatstext vorgesehene Schutz des Beichtgeheimnisses der katholischen Kirche eine ungerechtfertigte Sonderstellung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften, aber etwa auch im Vergleich zu Regelungen hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten. Während das tschechische Recht bislang ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verschiedenen Formen von Verschwiegenheit wahrt, würde das Konkordat dieses Gleichgewicht verschieben - und zwar einseitig. Die Richter argumentieren in der prägnanten Logik der Entscheidung: Religiöse Normen dürfen nicht automatisch mehr zählen als weltliche.
Auch die Regelung zum Zugang zu kirchlichen Archiven ist nach Ansicht der Höchstrichter nicht verfassungsgemäß. Die vorgesehene Praxis, wonach kirchliche Institutionen selbst über Bedingungen des Zugangs zu ihrem Kulturerbe entscheiden, verstoße gegen das Recht auf Zugang zum kulturellen Erbe sowie gegen die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, so die Richter. Der Staat verliere dadurch faktisch die Möglichkeit, den Zugang zu bedeutenden historischen Quellen zu garantieren. Die Richter sprechen hier sinngemäß von einer "Privatisierung öffentlicher Verantwortung".
Großteil geplanter Bestimmungen hielt Prüfung stand
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass weder die staatliche Souveränität noch die grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche durch den Abschluss eines Konkordats an sich verletzt werden. Entscheidend sei stets der konkrete Inhalt der Vereinbarung.
Der Grundlagenvertrag sollte u. a. auch Garantien zu Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit festschreiben, ebenso das Recht der katholischen Kirche auf Selbstverwaltung, die rechtliche Absicherung der Seelsorge in Krankenhäusern, Gefängnissen, Armee und Polizei sowie die Möglichkeit, kirchliche Schulen und karitative Einrichtungen zu gründen. Der Großteil dieser vorgesehenen Bestimmungen hielt der verfassungsrechtlichen Prüfung auch stand.
Eine von Gegnern des Konkordats vorgebrachte Forderung, wonach der Vatikan im Gegenzug etwa zivile Ehen oder gleichgeschlechtliche Adoptionen anerkennen müsse, wiesen die Richter zurück: Ein Staat verliere seine Souveränität nicht deshalb, weil ein Vertrag politisch einseitig erscheine. Entscheidend sei allein, ob die staatliche Rechtsordnung gewahrt bleibe - und das sei etwa bei zivilen Ehen grundsätzlich der Fall.
Die Anfrage an das Höchstgericht war von 17 Mitgliedern des Oberhauses (des Senats) eingebracht worden, was der Minimalzahl der dafür erforderlichen Zahl entspricht. Über die Verfassungsmäßigkeit des Grundlagenvertrags entschied das gesamte Plenum des Höchstgerichts, also alle 15 Verfassungsrichterinnen und -richter gemeinsam - mit Ausnahme eines Richters, der in einer früheren Funktion im Außenministerium an den Verhandlungen zum Konkordat mitgewirkt hatte. Vier der Höchstrichter äußerten eine abweichende Meinung.
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