Gericht erlaubt Teilenteignung von Patriarchengräbern in Hebron
20.05.202614:19
Israel/Palästina/Justiz/Religion/Architektur
Grabstätte gilt als eines der wichtigsten Heiligtümer des Judentums, wird aber aufgrund der abrahamitischen Herkunft auch von Christen und Muslimen verehrt
Jerusalem, 20.05.2026 (KAP/KNA) Das Oberste Gericht von Israel hat die teilweise Enteignung der Machpela, der Patriarchengräber am Rand von Hebron, offiziell legitimiert. Eine entsprechende Petition der Stadtverwaltung, der zuständigen muslimischen Stiftung sowie eines Komitees für die Wiederherstellung der Altstadt wiesen die Richter in Jerusalem am Mittwoch zurück, wie israelische Medien berichten.
Die Machpela ("Höhle der Doppelgräber") bei Hebron im Westjordanland ist nach jüdischer Überlieferung der Bestattungsort der israelischen Erzeltern Abraham und Sara, Isaak und Rebekka sowie Jakob und Lea. Die Grabstätte gilt als eines der wichtigsten Heiligtümer des Judentums, wird aber aufgrund der abrahamitischen Herkunft auch von Christen und Muslimen verehrt.
Bereits im November 2024 war eine Fläche von 288 Quadratmetern des Bauwerks von der Regierung enteignet worden, um dort eine neue, feste Dachkonstruktion über dem Innenhof zu installieren. Die Regierung argumentierte, dass die behelfsmäßige Überdachung des Innenhofs mit Plastik und Planen keinen ausreichenden Schutz biete. Im vergangenen Jahr habe etwa ein Gebet mit mehreren Tausend Besuchern ausgesetzt werden müssen, da Regenwasser in das Gebäude eindrang.
Politisches Motiv vermutet
Die Stadtverwaltung legte dagegen Beschwerde ein und verwies auf den Status des Gebäudes als Baudenkmal und Gebetsstätte. Eine neue Dachkonstruktion würde diesen gefährden. Die vorwiegend palästinensischen Petitionäre werfen der Regierung zudem vor, die Enteignung aus politischen Gründen betrieben zu haben.
Das Oberste Gericht wies den Einspruch zurück. Der Präsident des Gerichts, Isaac Amit, erklärte demnach, die Dachkonstruktion sei sorgfältig geplant, gefährde den Charakter des Gebäudes nicht und lasse ausreichend Licht und Luft in den Innenhof. Zudem beschränke sich die Enteignung nur auf den oberen Bereich des Hofs zur Anbringung des Daches. Der Boden als Versammlungsfläche für die Gläubigen bleibe davon unbetroffen.