Bundesarbeitsgericht in Erfurt weist Revision im prominenten langjährigen "Fall Egenberger" zurück
Erfurt, 21.05.2026 (KAP/KNA) Einer der prominentesten und ältesten Fälle zum kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland ist beendet. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte am Donnerstag im sogenannten "Fall Egenberger" am Donnerstag in Erfurt zugunsten der Kirchenseite und wies die Revision zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, die konfessionslose Klägerin sei nicht unzulässig benachteiligt worden. Die seinerzeit in der Stellenausschreibung geforderte Kirchenzugehörigkeit sei gerechtfertigt gewesen.
Die Klägerin Vera Egenberger war 2012 nicht zu einem Bewerbungsgespräch für eine Stelle bei der evangelischen Diakonie eingeladen worden und sah darin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen. Sie klagte auf Entschädigung. Der Fall beschäftigte die Gerichte seit 13 Jahren bis in allerhöchste Instanzen.
Egenberger sagte laut Katholischer Nachrichten-Agentur (KNA) nach der Urteilsverkündung, zwar habe sie im konkreten Fall verloren, aber dennoch sei durch die Klage viel erreicht worden. Sie verwies darauf, dass die Kirchen in Deutschland inzwischen ihre Regelungen für Einstellungsverfahren angepasst haben, sodass eine Kirchenmitgliedschaft nur noch in bestimmten Fällen Voraussetzung ist. "Ich kann mit der Entscheidung leben, auch weil meine Klage ja ein Stück weit Türöffner geworden ist." Die kirchlichen Wohlfahrtsverbände Diakonie und Caritas gehören zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Egenberger könnte theoretisch gegen das Erfurter Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen. Das schloss sie jedoch aus.
Kirche sieht sich gestärkt
Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt, der auch an der Verhandlung teilgenommen hatte, sagte: "Die heutige Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen."
Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland, Hans Ulrich Anke, erklärte, das Bundesarbeitsgericht habe wie zuvor das deutsche Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht gestärkt und den notwendigen Spielraum bestätigt: "Wer für das christliche Profil verantwortlich ist, muss von diesem Profil auch überzeugt sein. Das ist eine Frage der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags."
Anders als etwa in Österreich, wo die Kirchen und Religionsgemeinschaften grundsätzlich dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, haben die Kirchen in Deutschland auf Basis des im Grundgesetz verankerten Selbstbestimmungsrechts ein eigenes Arbeitsrecht. Es wird auch als Dritter Weg bezeichnet und räumt den Kirchen das Recht ein, ein eigenes System des Arbeits- und Tarifrechts zu schaffen.
Egenberger hatte sich seinerzeit auf eine befristete Teilzeit-Stelle für ein Forschungsprojekt zu Antirassismus bei der evangelischen Diakonie beworben. Laut Ausschreibung musste man dafür Kirchenmitglied sein. Egenberger war aber aus der Kirche ausgetreten und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie klagte und verlangte eine Entschädigung, weil die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt worden seien. Die Gegenseite argumentierte, dass eine Kirchenmitgliedschaft notwendig sei, da mit der Stelle eine glaubwürdige Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen verbunden sei.
Zum dritten Mal vor Bundesarbeitsgericht
Dem deutschen Bundesarbeitsgericht lag der Fall bereits zum dritten Mal vor. Beim ersten Mal hatten die Richter zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg für eine Vorabentscheidung ersucht, weil Europarecht betroffen ist. Dieser entschied zugunsten von Egenberger. Auf dieser Grundlage gab das Bundesarbeitsgericht im Oktober 2018 der Klägerin recht und sprach ihr eine Entschädigung zu. Dagegen legte die Diakonie Verfassungsbeschwerde ein.
Im vergangenen Oktober gab das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bekannt: Die Kirchen hätten ein Anrecht darauf, Bewerber wegen ihrer Konfessionslosigkeit abzulehnen. Im konkreten Fall habe die Diakonie plausibel dargelegt, warum sie für die ausgeschriebene Stelle ein christliches Profil fordere. Die Karlsruher Richter hoben das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf. Vor diesem Hintergrund urteilte Erfurt nun erneut.
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Dem Europäischen Gerichtshof zufolge war Kündigung eines deutschen Chefarztes, der nach einer Scheidung erneut zivil geheiratet hatte, "verbotene Diskriminierung"