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EGMR verurteilt Türkei wegen Vorgehen gegen orthodoxe Geistliche

01.06.2026 17:10
Türkei/Kirche/Justiz/Religionsfreiheit/Orthodoxie
Zwei griechisch-orthodoxe Geistliche hatten geklagt, weil sie als Geistliche nicht in Vorständen von Kirchenstiftung tätig sein durften
Istanbul/Straßburg, 01.06.2026 (KAP) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Türkei verurteilt und zwei Geistliche des Ökumenischen Patriarchats von Konstantinopel rehabilitiert, die laut EGMR in ihren Grundrechte verletzt worden sind. Konkret geht es um zwei griechisch-orthodoxe Geistliche, die schon vor ca. 15 Jahren in Vorständen von Minderheitenstiftungen (Vakifs) in Konstantinopel tätig waren, durch einen Beschluss der türkischen Generaldirektion für Stiftungen aber aus ihren Ämtern entfernt wurden, wie das Nachrichtenportal "OrthodoxTimes" berichtete. Die türkischen Behörden argumentierten, dass sie als Geistliche nicht gleichzeitig administrative Positionen in Stiftungen bekleiden dürften. Der folgende Rechtsstreit zog sich über rund 15 Jahre.

Der Hintergrund: Da Kirchen in der Türkei nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, müssen für konfessionelle Schulen, Spitäler usw., aber auch für Gotteshäuser "fromme Stiftungen" als Trägerorganisationen errichtet werden. Die beiden Geistlichen wurden 2011 in den Vorstand der Stiftung der griechisch-orthodoxen Kirche der Himmelfahrt in Ypsomatheia (Samatya) gewählt. Die Stiftung Ypsomatheia reichte am 16. Dezember 2011 die Wahlunterlagen bei der türkischen Generaldirektion für Stiftungen ein. Am 5. März 2012 beschloss die Direktion jedoch, die beiden Geistlichen aufgrund ihres geistlichen Status unter Berufung auf den Vertrag von Lausanne (1923) aus dem Leitungsgremium auszuschließen. Laut Direktion seien Geistliche nicht berechtigt, administrative Positionen in solchen Stiftungen zu bekleiden. Lediglich Laienmitglieder der griechisch-orthodoxen Gemeinde dürften an den Leitungsgremien dieser Stiftungen teilnehmen und in diese gewählt werden.

Die Beschwerdeführer legten Berufung bei Gericht ein und argumentierten, dass die Stiftungsverordnung keine Bestimmung enthalte, die Geistlichen die Mitarbeit in den Vorständen von Minderheitenstiftungen untersage. In erster Instanz gaben die türkischen Gerichte ihnen Recht und sahen tatsächlich keine Rechtsgrundlage für einen Ausschluss der Geistlichen aus den Vorständen.

Die Generaldirektion für Stiftungen legte jedoch Berufung gegen die Entscheidung ein, und der Fall gelangte schließlich vor den türkischen Staatsrat. Dieser entschied, dass solche Streitigkeiten von Zivilgerichten und nicht von Verwaltungsgerichten zu verhandeln seien. Diese Entwicklung führte zu einem langwierigen Rechtsstreit im türkischen Justizsystem, der Fall gelangte auch vor das türkische Verfassungsgericht, das 2024 aufgrund übermäßiger Verfahrensverzögerungen eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit feststellte. Das Gericht befasste sich jedoch nicht mit der Kernfrage, ob Geistliche das Recht haben, in die Leitungsgremien von Stiftungen gewählt zu werden.

Schließlich wandten sich die beiden Geistlichen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Am 25. Mai urteilte der Gerichtshof, dass sowohl die Vereinigungsfreiheit als auch die Religionsfreiheit verletzt worden seien. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kläger an der Mitarbeit in Stiftungen gehindert worden waren, die Kirchen, Schulen und andere Einrichtungen der griechisch-orthodoxen Gemeinde Istanbuls verwalten.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die türkischen Behörden keine ausreichende und hinreichend klare Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Betroffenen aus den Leitungsgremien von Stiftungen in Minderheitenbesitz dargelegt hatten. Der Ausschluss der beiden Geistlichen von der Verwaltung griechisch-orthodoxer Gemeindestiftungen stelle zudem einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Rechte gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.

Darüber hinaus ordnete der Gerichtshof an, dass die Türkei jedem Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zahlen und die während des Verfahrens entstandenen Rechtskosten und Auslagen übernehmen muss.
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