Kopftuchverbot durch Arbeitgeber müsse aber auch für andere religiöse Symbole gelten
München, 05.07.2026 (KAP/KNA) Ein Verbot, am Arbeitsplatz religiöse Symbole zu tragen, ist in der EU nicht per se diskriminierend. Darauf hat die Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Juliane Kokott, hingewiesen. Arbeitgeber könnten unterbinden, dass ihre weiblichen Beschäftigten ein Kopftuch tragen, nur müsse so ein Verbot auch für andere religiöse Symbole gelten, sagte Kokott am Sonntag beim ersten "Amberger Symposium zur Freiheit der Religionsausübung" in Nordbayern. Der EuGH lasse diese Form von "Neutralitätspolitik" in Betrieben zu.
Mit einer neuen Entwicklung im kirchlichen Arbeitsrecht hat die deutsche Juristin dagegen nach eigenen Worten Schwierigkeiten. So gelte nun, dass die Kirchen je nach Nähe einer Tätigkeit zu ihrer Verkündigung Loyalitätsanforderungen an ihre Beschäftigten abstufen könnten. Das laufe dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zuwider. "Bei uns im Gericht muss auch jeder Pförtner den Eid leisten", sagte Kokott.