Belgischer Rechtsstreit über personenbezogene Daten in Taufregistern vor dem EuGH
Luxemburg, 01.10.2026 (KAP/KNA) Im belgischen Rechtsstreit über die mögliche Löschung von personenbezogenen Daten in Taufregistern hat die dafür zuständige Generalanwältin des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), Laila Medina, ihren Schlussantrag gefasst. Darin plädiert sie dafür, dass nationale Gerichte im Einzelfall über eine mögliche Löschung von personenbezogenen Daten aus Taufbüchern entscheiden sollen. "Bei der Abwägung der betroffenen Interessen sollte das nationale Gericht zwei Gruppen konkurrierender Interessen und Rechte gegeneinander abwägen, die beide in der Unionsrechtsordnung als besonders schutzwürdig angesehen würden", heißt es laut Nachrichtenagentur KNA in der Mitteilung zu den am Donnerstag online veröffentlichten Schlussanträgen der Generalanwältin.
Dazu zähle einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Andererseits gebe es die Autonomie der Kirche und deren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, heißt es. Zudem dürfe die Kirche unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten "zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse oder zur Geschichtsforschung vornehmen".
Medina gibt mit den Anträgen eine Einschätzung für das Gericht zu dem Fall ab. Die Schlussanträge sind rechtlich nicht bindend, sondern beratende Gutachten. Häufig folgen die Richter in der Tendenz den Schlussanträgen. Ein Urteil wird das Gericht erst in einigen Wochen fällen.
Einzelfälle prüfen
Hintergrund des Verfahrens ist ein Rechtsstreit in Belgien. Die Diözese Gent wehrt sich gegen die Forderung eines aus der Kirche ausgetretenen Getauften, seine personenbezogenen Daten aus dem Taufregister löschen zu lassen. Der Fall betrifft damit die Grundsatzfrage, wie weit die Rechte auf Datenschutz und Löschung nach der EU-Datenschutzgrundverordnung reichen, wenn sie mit der Religionsfreiheit und dem kirchlichen Selbstverständnis kollidieren.
Die Generalanwältin betont, die Abwägung vor nationalen Gerichten müsse die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. "Insbesondere sollte das nationale Gericht die Gründe für den Antrag auf Löschung sowie die möglichen Auswirkungen einer Ablehnung auf die betroffene Person berücksichtigen."
Schließlich könne die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten durch eine Religionsgemeinschaft, von der sich eine Person trennen möchte, das Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigen und möglicherweise seelische Belastungen verursachen.
Position der Kirche
Die katholische EU-Bischofskommission COMECE hat sich gegen eine Löschung von Einträgen aus kirchlichen Taufregistern ausgesprochen. Sie argumentiert, dass das Taufregister keine Mitgliederliste, sondern eine dauerhafte Aufzeichnung über kirchliche Sakramente sei. Eine Löschung könne daher die kirchliche Autonomie und Religionsfreiheit beeinträchtigen.
Die Position der Bischofskommission knüpft an ein Papier des Vatikans vom April 2025 an. In ihm argumentiert die Kirche, dass Taufeinträge auch nach einem Kirchenaustritt grundsätzlich weder geändert noch gelöscht werden dürften. Das Taufregister dokumentiere eine historische kirchliche Tatsache und sei keine Mitgliederliste.
Kein Entfernen von Taufbuch-Seiten
Wenn das nationale Gericht entscheidet, dass die Kirche die personenbezogenen Daten löschen muss, ist das bloße Durchstreichen laut Generalanwältin Medina unzureichend. Auch das Hinzufügen eines Vermerks über den Austritt der Person aus der Kirche sei keine Löschung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Daten müssten unlesbar gemacht werden, damit die betroffene Person "nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar" sei. Die Generalanwältin schränkte ein, die Informationen darüber, dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden habe, dürften aufbewahrt werden. Auch sei eine physische Entfernung von Seiten aus dem Register nicht erforderlich.
Ahnenforscher warnen vor Löschung
Nach dem Verständnis der katholischen und der evangelischen Kirche ist die Taufe ein Sakrament, das nicht zurückgenommen werden kann. Will ein Ausgetretener wieder in die Kirche eintreten, wird er nicht erneut getauft. Der dauerhafte Eintrag im Taufbuch beugt einer doppelten Taufe vor.
Ahnenforscher sehen Kirchenbücher zudem als wichtigste Quelle der Ahnenforschung. Eine Löschung von Daten aus Taufbüchern entziehe nicht nur der aktuellen, sondern auch jeder künftigen Forschung unwiderruflich ihre Quelle.