Wiener Religionsrechtler Kowatsch: In christlichen Kirchen hängen am historischen Faktum einer Taufe zahlreiche Rechtsfolgen - Löschungen wären auch für Archiv- und Geschichtsforschung "eine Katastrophe"
Wien/Luxemburg, 23.10.2026 (KAP) Vor dem Hintergrund eines beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) laufenden Verfahrens zur möglichen Löschung von Einträgen aus kirchlichen Taufregistern aus Datenschutzgründen weist der Wiener Kirchen- und Religionsrechtler Andreas Kowatsch auf die große Bedeutung dieser Verzeichnisse für die christlichen Kirchen und darüber hinaus hin. An einer Taufe hingen für die Kirchen eine ganze Reihe an Rechtsfolgen, etwa im Zusammenhang mit kirchlichen Trauungen oder wenn jemand wieder eintreten wolle, erklärte Kowatsch im Ö1-"Mittagsjournal" des ORF am Freitag. Die Taufe eines Menschen sei "ein historisches Faktum, ob man es im Nachhinein vor dem Staat sozusagen rückgängig machen möchte oder nicht". Auch für die Archiv- und Geschichtsforschung wäre ein Löschen "eine Katastrophe", sagte der Experte.
Kowatsch erinnerte unter anderem an die über staatliche Verfassungen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in besonderer Weise geschützte innere Ordnung von Religionsgemeinschaften. Im Kern gehe es also um eine Abwägungsfrage: "Was wiegt schwerer, die Freiheit der Religionsgemeinschaften in einem der Kernbereiche ihrer verfassungsrechtlichen Freiheit oder das individuelle Datenschutzrecht?". Genau diese notwendige Abwägung betone auch schon die zuständige EuGH-Generalanwältin in ihrem jüngst veröffentlichten Schlussantrag in dem Taufregister-Verfahren, so Kowatsch. Der Gerichtshof der Europäischen Union müsse auch darauf Rücksicht nehmen, dass das jeweilige nationale Verhältnis von Religion und Staat eigentlich nicht in die EU-Kompetenz falle.
Zu wissen, wer einmal Mitglied geworden ist, sei für die christlichen Kirchen aus theologischen und innerkirchlichen Gründen von so eminenter Wichtigkeit, dass man über dieses Recht "nicht einfach drüber gehen kann", sondern zumindest in einen Abwägungsprozess schreiten müsse, sagte der Experte. Nach dem Verständnis der katholischen und der evangelischen Kirche ist die Taufe ein Sakrament, das nicht zurückgenommen werden kann. Will ein Ausgetretener wieder in die Kirche eintreten, wird er nicht erneut getauft. Der dauerhafte Eintrag im Taufbuch beugt einer doppelten Taufe vor.
Würden die Taufregisterdaten gelöscht und könne ein Eintrittswilliger dann nicht nachweisen, dass er einst getauft worden ist, müsste man eigentlich die Taufe wiederholen, erklärte Kowatsch. Die Wiederholung einer Taufe aber sei "für die christlichen Kirchen eine absolute Grenzüberschreitung, was das Wesen der Taufe betrifft".
Auch auf die Bedeutung der Taufregister außerhalb der Kirche ging Kowatsch im ORF-Interview ein. So waren auch in Österreich die Kirchenbücher über Jahrhunderte gleichzeitig die staatlich, also zivilrechtlich relevanten Personenstandsbüchern. Wo es solche Überschneidungen gibt, "wäre ein Löschen tatsächlich eine Katastrophe für die Archiv- und die Geschichtsforschung", so der Experte. Für die historische Ahnenforschung in Österreich sehe er "momentan nicht die großen Schwierigkeiten", da Personen nur zu Lebzeiten ein Recht auf Löschung geltend machen könnten. Dies hänge aber vom konkreten staatlichen System ab.
Rechtsstreit in Belgien als Auslöser
Hintergrund des aktuellen Verfahrens vor dem EuGH ist ein Rechtsstreit in Belgien. Die Diözese Gent wehrt sich gegen die auf Basis der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhobenen Forderung eines Getauften, seine personenbezogenen Daten vollständig aus dem Taufregister löschen zu lassen. Die für das Verfahren zuständige EuGH-Generalanwältin Laila Medina plädiert in ihrem Anfang Oktober veröffentlichten Schlussantrag dafür, dass nationale Gerichte im Einzelfall über eine mögliche Löschung von personenbezogenen Daten aus Taufbüchern entscheiden sollen. Werde aber entschieden, dass die Kirche die personenbezogenen Daten löschen muss, sei das bloße Durchstreichen unzureichend, so Medina in ihrer Einschätzung. Auch das Hinzufügen eines Vermerks über den Austritt der Person aus der Kirche sei keine Löschung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Daten müssten unlesbar gemacht werden, damit die betroffene Person "nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar" sei. Die Generalanwältin schränkte ein, die Informationen darüber, dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden habe, dürften aufbewahrt werden. Auch sei eine physische Entfernung von Seiten aus dem Register nicht erforderlich.
EU-Bischofskommission warnt
Die Bischofskommission COMECE als Brüsseler Vertretung der katholischen EU-Bischöfe betonte in Stellungnahmen zu dem EuGH-Verfahren, dass die katholische Kirche die Taufe als einmaliges und dauerhaftes Sakrament versteht. Das Register dokumentiere daher einen kirchenrechtlich relevanten Vorgang und nicht die aktuelle religiöse Aktivität einer Person.
In mehreren europäischen Ländern werde dem Wunsch Ausgetretener bereits durch einen entsprechenden Vermerk Rechnung getragen, wonach sie nicht mehr als Katholiken identifiziert werden wollen, erinnerte auch die COMECE und zeigte sich irritiert, dass diese Praxis nach Einschätzung von Generalanwältin Medina nicht ausreichend sei. Eine solche Rechtsauffassung könne für kirchliche Datenverantwortliche in allen EU-Mitgliedstaaten "erhebliche Rechtsunsicherheit" schaffen, befürchtete die COMECE. Dies sei "besonders gravierend", da die Taufregister "eine zentrale Säule der internen Funktionsweise und Organisation der Kirche darstellen und für die Erfüllung ihres Auftrags von entscheidender Bedeutung sind".
Die COMECE hofft nach eigener Auskunft auf eine "günstigere Linie hinsichtlich des Schutzes von Taufregistern vor Löschung" im noch ausstehenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Schlussanträge der Generalanwälte am EuGH sind rechtlich nicht bindend, sondern beratende Gutachten. Häufig folgen die Richter aber in der Tendenz den Schlussanträgen. Der Ausgang des Verfahrens zu den Taufregistern wird erst im kommenden Jahr feststehen.
Kirchenvertretung zu Rechtsstreit aus Belgien vor dem EuGH: Taufregister sind keine Mitgliederlisten, sondern dauerhafte Aufzeichnungen über Sakramente